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§ 17 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2005

§ 17

Die im Arzneibuch, in der Arzneitaxe oder in sonstigen Vorschriften und Nachschlagewerken aufscheinenden Arzneimittel sind mit den dort angeführten Namen in deutscher Bezeichnung abzugeben.

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