vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2005

§ 15

Arzneimittel und Zubereitungen dürfen nur in gebrauchsfertiger Form abgegeben werden, sofern nicht Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin oder Tierarzt/Tierärztin eine andere Vorgangsweise in der Verschreibung festlegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)