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Artikel 7 13. ZPEMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Verfassungsbestimmung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 127/2005, wurde berücksichtigt.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 6 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 127/2005, wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

20003941

Dokumentnummer

NOR40062438

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