Entgeltlichkeit
§ 17.
(1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2) Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundesaufgaben gemäß § 2 erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Nutzung von Liegenschaften, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen und zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, ist dem Bund unentgeltlich zu ermöglichen.
(4) Für Leistungen im Auftrag der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind kostendeckende Entgelte zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20003901
Dokumentnummer
NOR40061849
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