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Artikel 28 Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2004

Artikel 28

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20003884

Dokumentnummer

NOR40061574

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