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Artikel 16 Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2004

Artikel 16

Bewertung der Wirksamkeit

(1) Erstmals vier Jahre nach dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens und danach in regelmäßigen Abständen, die von der Konferenz der Vertragsparteien zu beschließen sind, bewertet die Konferenz die Wirksamkeit dieses Übereinkommens.

(2) Um diese Bewertung zu erleichtern, leitet die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung die Festlegung von Regelungen in die Wege, um sich vergleichsfähige Überwachungsdaten über das Vorhandensein der in die Anlagen A, B oder C aufgenommenen Chemikalien sowie deren regionalen und weltweiten Transport in der Umwelt zu verschaffen. Diese Regelungen

  1. a) sollen von den Vertragsparteien auf regionaler Ebene zum angemessenen Zeitpunkt, im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten, so weit wie möglich unter Verwendung bestehender Überwachungsprogramme und -mechanismen und unter Förderung einer Harmonisierung der Vorgehensweisen durchgeführt werden;
  2. b) können, falls erforderlich, unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Regionen und deren Möglichkeiten bei der Durchführung von Überwachungstätigkeiten ergänzt werden und
  3. c) enthalten Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten auf regionaler und weltweiter Grundlage in von der Konferenz der Vertragsparteien festzulegenden Abständen.

(3) Die in Absatz 1 beschriebene Bewertung wird auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen, umweltbezogenen, technischen und wirtschaftlichen Informationen durchgeführt; dazu gehören

  1. a) Berichte und sonstige Überwachungsinformationen, die nach Absatz 2 bereitgestellt werden;
  2. b) nationale Berichte, die nach Artikel 15 vorgelegt werden, und
  3. c) Informationen über die Nichteinhaltung, die nach den in Artikel 17 festgelegten Verfahren bereitgestellt werden.

Schlagworte

Überwachungsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20003884

Dokumentnummer

NOR40061563

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