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§ 9b GQG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verordnung zur Qualitätssicherung der gesundheitsberuflichen Versorgung

§ 9b.

(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte durch Verordnung

  1. 1. die zu evaluierenden Kriterien,
  2. 2. das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch die BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowie
  3. 3. das von der BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40259040

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