vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 GQG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Unterstützung durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen

§ 9.

(1) Ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ ist einzurichten. Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses „Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen“ bedienen.

(2) Dieses Institut hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Mitwirkung bei der Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
  1. a) für die Standardentwicklung im Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
  2. b) für die Dokumentation zur Qualitätsberichterstattung und für die Qualitätsberichterstattung,
  3. c) für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
  4. d) für die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 1;
  1. 2. Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können;
  2. 3. Erstellung von Qualitätsberichten;
  3. 4. Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen;
  4. 5. Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben;
  5. 6. Unterstützung der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit bei der bundesweiten Koordinierung von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen;
  6. 7. Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen insbesondere der Ärztinnen/Ärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.

(3) Das BIQG kann sich für die Erfüllung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben fachlich geeigneter Expertinnen/Experten bedienen.

Schlagworte

Patientinnenorientierung, Strukturqualität, Prozessqualität

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40259036

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte