Übergangsbestimmungen
§ 12.
(1) Ensteht auf Grund dieser Verordnung eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder ein Haltungsverbot, so findet § 44 Abs. 8 und 9 TSchG Anwendung.
(2) Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 verwendete Boxen für den Transport und die Unterbringung von Schlittenhunden, die den Vorgaben von Anlage 1 Punkt 1.8. Abs. 2 lit. b) nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter verwendet werden. Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 verwendete Haltungseinrichtungen für Tauben haben jedenfalls ab 1. Jänner 2017Anlage 2 Punkt 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 zu entsprechen.
Schlagworte
Bewilligungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20003860
Dokumentnummer
NOR40180425
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