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§ 9 APG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Wegfall der Alterspension

§ 9.

(1) Die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Personvor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen

  1. 1. eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 4 besteht oder
  2. 2. der das Monatseinkommen nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigende Betrag bzw. die Summe dieser Beträge im Kalenderjahr 40% des Betrages nach § 5 Abs. 2 nicht überschreitet.

(2) Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung‑ mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) weggefallen ist, um 0,55% und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40259166

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