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§ 11 APG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Inhalt des Kontos

§ 11.

Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

  1. 1. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;
  2. 2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2;
  3. 3. die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung;
  4. 4. die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1);
  5. 5. die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 12 Abs. 3);
  6. 6. die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);
  7. 7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40071308

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