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§ 36b PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

§ 36b.

(1) Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 eingereicht werden, ist § 22 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 124/2017 liegt, ist § 24 Abs. 1 bis 1b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 liegt, die jedoch vor diesem Inkrafttretensdatum rechtswirksam bewirkt werden, sind die Gebührensätze des § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40194917

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