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§ 2 PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 2.

In diesem Bundesgesetz bedeuten

  1. 1. nationale Patentanmeldungen: Anmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die Patentschutz nach dem Patentgesetz 1970 begehrt wird;
  2. 2. nationale Patente: vom Patentamt erteilte Patente;
  3. 3. EPÜ: das Europäische Patentübereinkommen, BGBl. Nr. 350/1979;
  4. 4. europäische Patente: aufgrund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilte Patente;
  5. 5. PCT: der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 1979/348;
  6. 6. internationale Anmeldungen: aufgrund des PCT getätigte Anmeldungen, in denen die Republik Österreich als Vertragsstaat bestimmt ist, in dem Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;
  7. 7. Recherchen und Gutachten: die in § 57a des Patentgesetzes 1970 angeführten Recherchen und Gutachten;
  8. 8. nationale Markenanmeldungen: Markenanmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die Markenschutz nach dem Markenschutzgesetz 1970 begehrt wird;
  9. 9. nationale Marken: vom Patentamt registrierte Marken;
  10. 10. internationale Markenanmeldungen: Anträge auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999;
  11. 11. geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen: Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006 S. 12.

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