vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Drucktechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2004

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 12

(1) § 12.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten unbeschadet Abs. 2 folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

  1. 1. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Drucker, BGBl. Nr. 244/1982;
  2. 2. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Flachdrucker, BGBl. Nr. 300/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979;
  3. 3. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kupferdrucker, BGBl. Nr. 300/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979;
  4. 4. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Siebdrucker, BGBl. Nr. 300/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979;
  5. 5. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Drucker, BGBl. Nr. 182/1982;
  6. 6. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Flachdrucker, BGBl. Nr. 429/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982;
  7. 7. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Kupferdrucker, BGBl. Nr. 262/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982;
  8. 8. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Siebdrucker, BGBl. Nr. 430/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982.

(2) Lehrlinge, die am Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Lehrberuf Drucker, Siebdrucker oder Flachdrucker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 1 angeführten Prüfungsordnungen antreten.

(3) Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drucker, Siebdrucker oder Flachdrucker abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, unmittelbar zur Führung der Berufsbezeichnung Drucktechniker oder Drucktechnikerin berechtigt.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Drucker, Siebdrucker und Flachdrucker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Drucktechnik voll anzurechnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte