2. Abschnitt
Verwendung der PRIKRAF-Mittel Verrechnung gegenüber PRIKRAF-Krankenanstalten und Anspruchsberechtigten
§ 5.
(1) Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt eine Direktverrechnung mit der PRIKRAF-Krankenanstalt gemäß § 149 Abs. 3 ASVG.
(2) Sofern kein Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, leistet der PRIKRAF Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG an die Anspruchsberechtigten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003812
Dokumentnummer
NOR40059172
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