KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Akte sind:
i) dieses Übereinkommen: diese Akte (von 1991) des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;
ii) Akte von 1961/1972: das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 in der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972 geänderten Fassung;
iii) Akte von 1978: die Akte vom 23. Oktober 1978 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;
iv) Züchter:
- die Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat,
- die Person, die der Arbeitgeber oder Auftraggeber der vorgenannten Person ist, falls die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei entsprechendes vorsehen, oder
- der Rechtsnachfolger der erst- oder zweitgenannten Person;
v) Züchterrecht: das in diesem Übereinkommen vorgesehene Recht des Züchters;
vi) Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht,
- durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
- zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
- in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
vii) Vertragspartei: ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens oder eine zwischenstaatliche Organisation, die eine Vertragsorganisation dieses Übereinkommens ist;
viii) Hoheitsgebiet, im Zusammenhang mit einer Vertragspartei:
wenn diese ein Staat ist, das Hoheitsgebiet dieses Staates, und wenn diese eine zwischenstaatliche Organisation ist, das Hoheitsgebiet, in dem der diese zwischenstaatliche Organisation gründende Vertrag Anwendung findet;
ix) Behörde: die in Artikel 30 Absatz 1 Nummer ii erwähnte Behörde;
x) Verband: der durch die Akte von 1961 gegründete und in der Akte von 1972, der Akte von 1978 sowie in diesem Übereinkommen weiter erwähnte Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;
xi) Verbandsmitglied: ein Vertragsstaat der Akte von 1961/1972 oder der Akte von 1978 sowie eine Vertragspartei.
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