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Artikel 1 Besteuerung von Straßenfahrzeugen für int. Personen- und Warenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1986

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Niederlande am 1. August 1986 ihre Ratifikationsurkunde zum Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und zum Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen (BGBl. Nr. 270/1962, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 200/1970), hinterlegt.

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