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Artikel 1 Besteuerung von Straßenfahrzeugen für int. Personen- und Warenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1963

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Ghana am 29. August 1962 seine Beitrittsurkunden zu dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, BGBl. Nr. 270/1962, hinterlegt.

Die beiden Abkommen sind für Ghana am 27. November 1962 in Kraft getreten.

Weiters hat auch Marokko am 29. August 1962 seine Beitrittsurkunde zu dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, hinterlegt.

Das Abkommen ist für Marokko am 27. November 1962 in Kraft getreten.

Die Beitrittsurkunde Marokkos enthält den Vorbehalt gemäß Artikel 3 Absatz 2, daß der Beförderung dienende Fahrzeuge, bei denen sowohl der Ausgangspunkt wie auch der Bestimmungsort in marokkanischem Gebiet gelegen sind, nicht die gemäß dem Abkommen gewährten Privilegien genießen.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 15. Jänner 1963 seine Ratifikationsurkunde zu dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, hinterlegt. Das Abkommen ist für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 15. April 1963 in Kraft getreten.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß das Abkommen auf Jersey und die Insel Man ausgedehnt wird.

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