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§ 68 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential

§ 68

An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, die niedriges Gefahrenpotential gemäß § 5 Abs. 1 aufweisen, die

  1. 1. bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.
  2. 2. bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
  1. a) ist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken
  2. b) ist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß § 5 Abs. 6 anzuschließen und
  3. c) sind danach die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.

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