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§ 40 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Äußere Untersuchungen

§ 40

(1) Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes des Druckbehälters bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:

  1. 1. Überprüfung des äußeren Zustandes des Druckbehälters und der Ausrüstungsteile, insbesondere
  1. a) der während des Betriebes zugänglichen äußeren Druckbehälterbereiche, und
  2. b) der Ausrüstungsteile, sowohl der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) als auch der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und der Anzeigeeinrichtungen.
  1. 2. Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung und anderer drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
  1. a) der Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung, Mängel und gegebenenfalls Funktion,
  2. b) der relevanten Anzeigeeinrichtungen sowie Begrenzer,
  3. c) der relevanten drucktragenden Ausrüstung hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit.

(2) Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb des Druckbehälters durchzuführen.

(3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage dieser Prüfungen für die sicherheitstechnische Beurteilung nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.

(4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 zu prüfen.

(5) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.

(6) Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zu entfernen.

(7) Wird die Ummantelung oder Einmauerung des Druckbehälters entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- oder Werksprüfstelle mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den nun zugänglichen drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.

(8) Bei erdverlegten Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a, b oder d zutrifft, ist keine Untersuchung der erdgedeckten drucktragenden äußeren Wandungen erforderlich, ausgenommen für Behälter mit drucklosem Doppelmantel, deren äußere Wandungen über den Doppelmantelraum besichtigbar sind. Bei Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. e zutrifft, sind die äußeren drucktragenden Wandungen einer äußeren Untersuchung in Form einer Besichtigung, ohne Anwendung des Abs. 5, zu unterziehen.

(9) Bei erdverlegten Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c zutrifft, ist als Ersatz für die äußere Untersuchung der erdgedeckten drucktragenden Wandungen eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

(10) Bei äußeren Untersuchungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff sind insbesondere der Werkstoff sowie die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen.

(11) Die äußere Untersuchung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und dem Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.

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