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§ 32 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach speziellem Prüfprogramm

§ 32

(1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, für die ein spezielles Prüfprogramm gemäß § 23 erstellt wurde, gelten die im speziellen Prüfprogramm selbst festgelegten Prüffristen.

(2) Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, sind, unbeschadet der Vornahme zusätzlicher Prüfungen, die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog zu überprüfen und das spezielle Prüfprogramm unter Berücksichtigung der erforderlichen verkürzten Prüffristen neu zu erstellen.

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