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§ 29 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Grundsätze

§ 29

(1) Die Sicherheit eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung muss über die gemäß § 28 bestimmten Prüffristen gegeben sein. Dies ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bescheinigen. Wechselt innerhalb der Prüffrist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle, hat die nun zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung für die restliche Prüffrist zu bescheinigen.

(2) Die Prüffristen gelten als eingehalten, wenn die fällige Prüfung spätestens im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen wird, in dem die Prüffrist abläuft.

(3) Die Prüffristen beginnen mit dem Tage der ersten Druckprüfung, bei einfachen Druckbehältern mit dem Jahr der Anbringung der CE-Kennzeichnung.

(4) Lagerzeiten zwischen der ersten Druckprüfung bzw. der Anbringung der CE-Kennzeichnung, und der ersten Betriebsprüfung können‑ abgerundet auf ganze Jahre ‑ der Prüffrist für die nächstfällige Prüfung jeder Prüfart für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung zugeschlagen werden, wenn für diesen Zeitraum durch geeignete Maßnahmen, wie zB gemäß § 17 Abs. 3, eine Schädigung der Wandungen dieser Geräte und der Ausrüstung verhindert wurde, und dies der Kessel- bzw. Werksprüfstelle nachgewiesen wird.

(5) Bei einer gemeldeten Außerbetriebnahme gemäß § 2 Z 14 eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung, zB aufgrund einer befristeten Stilllegung, Reparatur oder bei Dampfkesseln und Druckbehältern der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort, kann die Zeit der Außerbetriebnahme‑ abgerundet auf ganze Jahre ‑ unbeschadet der erforderlichen Durchführung der Betriebsprüfung für Dampfkessel und Druckbehälter bei Wiederaufnahme des Betriebes, der Prüffrist für die nächstfällige Prüfung jeder Prüfart für den Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zugeschlagen werden. Bei der Betriebsprüfung von Dampfkesseln und Druckbehältern sind bereits abgelaufene Zeiten der Prüffristen entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit erwarten lassen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine entsprechende Verkürzung der Prüffristen, unbeschadet der Möglichkeiten gemäß § 31 Abs. 6 oder Anlage 3 Z 10, vorzuschreiben und ergänzende Untersuchungen vorzunehmen. Dies kann auch auf einzelne Komponenten des Dampfkessels, des Druckbehälters oder der Rohrleitung beschränkt sein. In derartigen Fällen sind die Gefahrenanalyse, der Maßnahmenkatalog und die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zu überprüfen und sind gegebenenfalls die Prüffristen neu festzulegen.

(7) Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 2 bis 5 gelten die Prüffristen als eingehalten, wenn Rohrleitungen, die mit Druckbehältern oder Dampfkesseln verbunden sind und einer wiederkehrenden Untersuchung oder Überprüfung durch eine Kessel- oder Werksprüfstelle zu unterziehen sind, innerhalb der gleichen Prüffrist wie der Druckbehälter oder Dampfkessel geprüft werden.

(8) Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 sind genietete ortsfest betriebene Dampfkessel jährlich einer Druckprüfung zu unterziehen.

(9) Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 2 und 5 sind Druckprüfungen gemäß § 42 an mit Dampf beheizten Trockenzylindern von Papiermaschinen nur durchzuführen, wenn diese aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.

(10) Abweichend von den Fristangaben gemäß Abs. 7 sowie § 31 Abs. 2 und 5 sind Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 3, für die ausschließlich eine Dichtheitsprüfung gemäß § 45 angewandt wird, alle 3 Jahre einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.

(11) Abweichend von den Fristangaben gemäß Abs. 7 sowie § 31 Abs. 2 bis 5 sind Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 5, für die ausschließlich eine Druckprüfung gemäß § 47 angewandt wird, alle 2 Jahre einer Druckprüfung zu unterziehen.

(12) Die Prüffrist für die Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß §§ 40 Abs. 9 und 46 Abs. 11 beträgt 3 Jahre.

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