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§ 17 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Innere Untersuchung

§ 17

(1) Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der drucktragenden inneren Wandungen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen durch die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort. Schädigungen vor der Außerbetriebnahme oder vor der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort sind in die Beurteilung einzubeziehen.

(2) Die innere Untersuchung ist für Dampfkessel nach den Bestimmungen des § 37 und für Druckbehälter nach den Bestimmungen des § 41 durchzuführen, wobei in jedem Fall eine Sichtprüfung vorzunehmen ist.

(3) Die innere Untersuchung gemäß Abs. 1 kann entfallen, wenn am Druckbehälter oder Dampfkessel entsprechende Maßnahmen gesetzt und dokumentiert wurden, die nachweislich eine Schädigung (Korrosion) der inneren Wandungen verhindern, zB Konservierung mit Korrosionsschutzmittel, Füllung mit trockenen Gasen, Lagerung in geeigneter Umgebung, usw.

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