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§ 14 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Äußerer Zustand

§ 14

(1) Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels oder Druckbehälters bezüglich der Auswirkungen durch die:

  1. 1. mehr als einjährige Außerbetriebnahme, insbesondere hinsichtlich
  1. a) Korrosion,
  2. b) Beschädigungen und
  3. c) Zustand der Isolierung bzw. Beschichtung.
  1. 2. Aufstellung an einem neuen Standort, insbesondere hinsichtlich
  1. a) Beschädigungen durch Demontage und Montage und
  2. b) Beschädigungen durch den Transport.

(2) Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

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