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§ 10 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Äußerer Zustand

§ 10

(1) Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung einschließlich der zugehörigen Ausrüstung bezüglich der Auswirkungen durch die Lieferung, Aufstellung, Montage und des probeweisen Betriebes. Dazu sind die äußeren, sichtbaren Wandungen zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich:

  1. 1. Transportschäden,
  2. 2. Schäden zufolge unkorrekter Montage,
  3. 3. Schäden aufgrund des probeweisen Betriebes,
  4. 4. Korrosionsschäden aufgrund der Lagerung.

(2) Die Überprüfung des äußeren Zustandes ist grundsätzlich als Sichtprüfung am im Betrieb befindlichen Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung vorzunehmen. Falls die sicherheitstechnische Beurteilung durch die Sichtprüfung allein oder im vorliegenden Zustand nicht möglich ist, oder wenn offensichtlich Mängel am Dampfkessel, Druckbehälter oder an der Rohrleitung vorhanden sind, ist die Sichtprüfung durch weitere Prüfungen zu ergänzen.

(3) Für erdverlegte Druckbehälter oder Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist als Ersatz für die Prüfung der äußeren Wandungen die kathodische Korrosionsschutzanlage einer Prüfung zur Inbetriebnahme bzw. Überwachung gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW‑Richtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel zu unterziehen.

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