vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 StEG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Beschränkung der Verfügbarkeit

§ 6

Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 ist Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen entzogen, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhalts oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die die geschädigte Person nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB). Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind, ist auch jede Verpflichtung und Verfügung der geschädigten Person durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden unwirksam.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte