Artikel 1
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben Korea am 17. August 1949 die Beitrittsurkunde und Guatemala am 26. August 1949 die Ratifikationsurkunde zu der im B. G. Bl. Nr. 96/1949 kundgemachten Satzung der Weltgesundheitsorganisation beim Sekretariat der Vereinten Nationen hinterlegt.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Guatemala am 26. August 1949 die Ratifikationsurkunde zu dem im B. G. Bl. Nr. 96/1949 kundgemachten Protokoll, betreffend das Office International dʻHygiène Publique, beim Sekretariat der Vereinten Nationen hinterlegt.
Ferner hat nach derselben Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Guatemala am 26. August 1949 die Ratifikationsurkunde zu dem im B. G. Bl. Nr. 96/1949 kundgemachten Abkommen, welches von den auf der Internationalen Gesundheitskonferenz 1946 vertretenen Regierungen für die Errichtung der Interims-Kommission der Weltgesundheitsorganisation abgeschlossen wurde, beim Sekretariat der Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Beitritt beziehungsweise die Ratifikationen der genannten Staaten zur Satzung der Weltgesundheitsorganisation, zum Protokoll, betreffend das Office International dʻHygiène Publique und zum Abkommen, welches von den auf der Internationalen Gesundheitskonferenz 1946 vertretenen Regierungen für die Errichtung der Interims-Kommission der Weltgesundheitsorganisation abgeschlossen wurde, sind mit dem Tage der Hinterlegung der genannten Urkunden beim Sekretariat der Vereinten Nationen wirksam geworden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 96/1949
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Gesetzesnummer
20003724
Dokumentnummer
NOR40057591
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