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Artikel 1 Weltgesundheitsorganisation - Satzung - 4. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 1

Die Regierungen, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, kommen überein, daß zwischen ihnen die Pflichten und Funktionen des Office International dʻHygiène publique, wie sie in dem am 9. Dezember 1907 in Rom unterzeichneten Abkommen bestimmt sind, von der Welt-Gesundheitsorganisation oder deren Interims-Kommission ausgeübt werden sollen und daß unter Vorbehalt der bestehenden internationalen Verpflichtungen sie die notwendigen Schritte einleiten werden, um dieses Ziel zu erreichen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

20003722

Dokumentnummer

NOR40057578

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