Artikel 1
Die Regierungen, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, kommen überein, daß zwischen ihnen die Pflichten und Funktionen des Office International dʻHygiène publique, wie sie in dem am 9. Dezember 1907 in Rom unterzeichneten Abkommen bestimmt sind, von der Welt-Gesundheitsorganisation oder deren Interims-Kommission ausgeübt werden sollen und daß unter Vorbehalt der bestehenden internationalen Verpflichtungen sie die notwendigen Schritte einleiten werden, um dieses Ziel zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Gesetzesnummer
20003722
Dokumentnummer
NOR40057578
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