Kapitel VI
Sonstige Bestimmungen
Artikel 49 – Zwingendes Recht
Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrags und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, mit denen die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von diesem Übereinkommen abweichen, sind nichtig.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Gesetzesnummer
20003695
Dokumentnummer
NOR40057285
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