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Artikel 25 – Vereinbarungen über Haftungshöchstbeträge MÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2004

Artikel 25 – Vereinbarungen über Haftungshöchstbeträge

Ein Luftfrachtführer kann sich im Beförderungsvertrag höheren als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträgen unterwerfen oder auf Haftungshöchstbeträge verzichten.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057261

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