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Artikel 15 – Rechtsverhältnisse zwischen Absender und Empfänger oder Dritten MÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2004

Artikel 15 – Rechtsverhältnisse zwischen Absender und Empfänger oder Dritten

(1) Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Absender und dem Empfänger sowie die Rechtsverhältnisse Dritter, die ihre Rechte vom Absender oder vom Empfänger herleiten, werden durch die Artikel 12, 13 und 14 nicht berührt.

(2) Jede von den Artikeln 12, 13 und 14 abweichende Vereinbarung muss auf dem Luftfrachtbrief oder aufder Empfangsbestätigung über die Güter vermerkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057251

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