Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls:
- (a) bedeutet „Behörde“ die Internationale Meeresbodenbehörde;
- (b) bedeutet „Konvention“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;
- (c) bedeutet „Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen sind dessen Bestimmungen und Teil XI der Konvention gemeinsam als einheitliches Instrument zu interpretieren und anzuwenden; dieses Protokoll und Bezugnahmen dieses Protokolls auf die Konvention sind dementsprechend zu interpretieren und anzuwenden;
- (d) bedeutet „Unternehmen“ das Organ der Behörde wie in der Konvention vorgesehen;
- (e) bedeutet „Mitglied der Behörde“:
- (i) jeder Vertragsstaat der Konvention; und
- (ii) jeder Staat oder juristische Person, die Mitglied der Behörde auf provisorischer Basis gemäß Abschnitt 1, Absatz 12 (a) der Anlage zum Übereinkommen ist;
- (f) bedeutet „Vertreter“ Vertreter, stellvertretende Vertreter, Berater, technische Experten und Assistenten der Delegationen;
- (g) bedeutet „Generalsekretär“ der Generalsekretär der Internationalen Meeresbodenbehörde.
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