Anlage 1
— (Übersetztung)
Erklärung
gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens (Nr. 183) über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens (Nr. 183) über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, dass in Österreich ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub vor und nach der Entbindung von insgesamt nicht weniger als 16 Wochen gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
20003631
Dokumentnummer
NOR40056423
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