Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten Anwendung finden, findet dieses Protokoll in den in Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Konvention und in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Situationen Anwendung.
(2) Ist eine der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber einer am Konflikt beteiligten Partei gebunden, die nicht durch das Protokoll gebunden ist, sofern diese dessen Bestimmungen annimmt und solange diese sie anwendet.
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