Artikel 14
Aussetzen oder Aufheben des verstärkten Schutzes
(1) Erfüllt Kulturgut die Kriterien des Artikels 10 dieses Protokolls nicht mehr, so kann der Ausschuß den Status des verstärkten Schutzes aussetzen oder aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.
(2) Bei einer schweren Verletzung des Artikels 12 durch die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen kann der Ausschuß den Status des verstärkten Schutzes aussetzen. Sind diese Verletzungen anhaltend, so kann der Ausschuß den Status des verstärkten Schutzes ausnahmsweise aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.
(3) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien dieses Protokolls jeden Beschluß des Ausschusses über die Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes.
(4) Bevor der Ausschuß einen solchen Beschluß faßt, gibt er den Vertragsparteien Gelegenheit, ihre Meinung zu äußern.
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