vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 SprengV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abbruchsprengungen

§ 26.

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. der/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß § 3 Abs. 2) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird,
  2. 2. dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist,
  3. 3. diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.

(2) Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Schneidarbeit

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40257576

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte