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§ 1 SprengV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2004

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).

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