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Artikel XXIV Haager Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel XXIV

(1) Jeder Vertragsteil dieses Protokolls kann es durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Volksrepublik Polen kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Volksrepublik Polen wirksam.

(3) Eine Kündigung des Abkommens nach Artikel 39 durch einen Vertragsteil dieses Protokolls gilt zwischen den Vertragsteilen dieses Protokolls nicht als Kündigung des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Gesetzesnummer

20003585

Dokumentnummer

NOR40055896

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