§ 3.
Zur Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben hat die AGES betreffend die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, insbesondere von Milch, geeignetes Personal, für das spezifische Ausbildungserfordernisse erforderlich sind, zur Erbringung von Tätigkeiten in folgenden Gegenständen zu stellen:
- 1. Chemisches und lebensmittelchemisches Laboratorium;
- 2. Mikrobiologisches Laboratorium;
- 3. Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium.
Schlagworte
Bearbeitung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20003568
Dokumentnummer
NOR40055647
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