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§ 42a TSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Vollzugsbeirat

§ 42a.

(1) Beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:

  1. 1. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
  2. 2. die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);
  3. 3. die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches im Bundesrat jeweils den Vorsitz führt, als Sprecherin bzw. Sprecher der Tierschutzombudspersonen.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(4) Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.

(5) Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(7) Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:

  1. 1. Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;
  2. 2. Erarbeitung von Richtlinien für den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;
  3. 3. Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des Vollzuges.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40263345

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