Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere
§ 19
Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Gesetzesnummer
20003541
Dokumentnummer
NOR40055124
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