vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Verleihung der Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Industrial Engineer“, Akademischer Industrial Engineer“, Akademische Konstruktionstechnikerin“, Akademischer Konstruktionstechniker“, Akademische Fertigungstechnikerin“ und Akademischer Fertigungstechniker“; Lehrgänge Akademische/r Industrial Engineer“, Akademische/r Konstruktionstechniker/in“ und Akademische/r Fertigungstechniker/in“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich, Wien

aktuell keine Fassung in Kraft

Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.