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§ 5a Bundesämtergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Teilrechtsfähigkeit

§ 5a.

(1) An den Dienststellen gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Dienststelle zu enthalten hat, an der sie eingerichtet sind.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Dienststellenleiter oder durch eine andere geeignete, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellte Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Dienststellenleiter kann beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Gründung oder Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit an der betreffenden Dienststelle anregen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung

  1. 1. die Errichtung und gegebenenfalls die Auflösung von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit,
  2. 2. die Dienststellen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen, und
  3. 3. den jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

  1. 1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
  2. 2. Durchführung von Veranstaltungen, die mit den Aufgaben der betreffenden Dienststelle vereinbar sind, sowie auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
  3. 3. Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit den Aufgaben der betreffenden Dienststelle vereinbar sind,
  4. 4. Entgegennahme von Förderungen – insbesondere solcher der Europäischen Union – samt Eingehen damit verbundener Verpflichtungen und
  5. 5. Verwendung des durch Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 erworbenen Vermögens und Ausübung erworbener Rechte für Zwecke gemäß Z 2 bis 4 oder für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Dienststelle.

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Im Falle des Eingehens von Dienstverträgen finden die Bestimmungen des entsprechenden Kollektivvertrages, wie insbesondere des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der außeruniversitären Forschung, Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss sowie ein Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.

(9) Nützt die Einrichtung im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen des Bundes, so ist diesem hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. Die §§ 36 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40263045

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