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§ 4 Bundesämtergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 4.

(1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im II. und III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:

  1. 1. die wissenschaftliche Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;
  2. 2. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;
  3. 3. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
  4. 4. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;
  5. 5. Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen;
  6. 6. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.

(2) Zeugnisse der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.

(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

Schlagworte

Inlandskontakt, Erfahrungsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40263035

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