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§ 14a Bundesämtergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Bundesamt für Wasserwirtschaft

§ 14a.

(1) Der Sitz des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ist Scharfling (Gemeinde St. Lorenz).

(2) Der Kompetenzbereich Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde umfasst insbesondere Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für fließende und stehende Gewässer in Zusammenhang mit Gewässerbewertung und Maßnahmenplanung mit Schwerpunkt Fischökologie, Beiträge zur limnologischen Langzeitentwicklung stehender Gewässer, Aufgaben als Kompetenzzentrum Aquakultur, fischereiliche Strukturplanung, Konzepte zur nachhaltig gewässerverträglichen Fischproduktion, Beratung in Angelegenheiten der Aquakultur, Maßnahmen zur Erhaltung autochthoner gewässertypspezifischer Fischbestände.

(3) Der Kompetenzbereich Wasserbau und hydrometrische Prüfung umfasst insbesondere die Bereiche Hochwasserschutz, Feststoffhaushalt und Gewässermorphologie an Hand physikalischer und mathematischer Modellierung sowie Grundlagenbeiträge für die Erhebung des Wasserkreislaufs und Feststofftransports an Fließgewässern.

(4) Der Kompetenzbereich Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt umfasst insbesondere Konzepte zur Sanierung, Erhaltung und Erneuerung von Wasserreserven (Grundwasser) und Strategien für einen grund- und oberflächen wasserrelevanten Bodenschutz (Erosion, Filterfunktion) und Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes.

(5) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. die fachliche Beratung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in wasserwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen und fischökologischen Grundsatzfragen,
  2. 2. die Amtssachverständigentätigkeit im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG,
  3. 3. Grundlagenerhebungen und Mitarbeit auf Grund zwischenstaatlicher bilateraler und multilateraler Vertragsverpflichtungen,
  4. 4. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Geräten und Materialien,
  5. 5. die angewandte Forschung,
  6. 6. die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten, die Ausstellung von Zeugnissen,
  7. 7. die Funktion als Prüf- und Überwachungsstelle im Sinne des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992,
  8. 8. die Mitwirkung an der Erfüllung der durch Europäische Richtlinien und durch andere internationale Vereinbarungen begründeten Berichtspflichten betreffend wasserwirtschaftliche Themen,
  9. 9. die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,
  10. 10. die Einrichtung und Führung von Fachbibliotheken,
  11. 11. die Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistik und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,
  12. 12. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen der Fischereifacharbeiter- und Fischereimeisterausbildung von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,
  13. 13. Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,
  14. 14. die Pflege von In- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftentausch,
  15. 15. die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.

Schlagworte

Prüfstelle, Fischereifacharbeiterausbildung, Inlandskontakt, Erfahrungstausch

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40263042

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