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§ 10 Bundesämtergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

§ 10.

(1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesamt oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.

(3) Unbeschadet Abs. 1 und 2 ist eine Veröffentlichung in elektronischen Medien zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40263040

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