Geschäftsführung
§ 7.
(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Errichtungserklärung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort das Recht vorzubehalten, je ein Mitglied der Geschäftsführung zu bestellen. Die Bestellung und die Abberufung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. § 30g Abs. 4 letzter Halbsatz GmbHG ist sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit können die Geschäftsführer auch ohne die Zustimmung des Aufsichtsrats abberufen werden.
(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.
Schlagworte
Bestellungsakt
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20003449
Dokumentnummer
NOR40225096
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