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§ 5 FFGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Finanzierung

§ 5.

(1) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:

  1. 1. Zuwendungen, die ihr der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß §§ 5 ff des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zur Umsetzung der operationellen Maßnahmen, sowie zur Deckung der damit einhergehenden administrativen Aufwendungen leistet (operationellen und administrativen Kosten);
  2. 2. Zuwendungen durch den Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Z 1 entstehen;
  3. 3. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
  4. 4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;
  5. 5. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
  6. 6. sonstigen Einnahmen.

(2) Der Abschluss von Beauftragungsverträgen gemäß Abs. 1 Z 4 für Abwicklungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 9 mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 2 selbst vertreten wird, bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40250780

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