Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Betriebe, die Nutztiere halten und zum Zweck der Verfütterung Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierte Proteine lagern oder verwenden.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, in der geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20003443
Dokumentnummer
NOR40053373
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