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Artikel 14 Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2004

Artikel 14

Art. 14

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen vorübergehend, zur Gänze oder teilweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung hat auf diplomatischem Weg zu erfolgen und tritt einen Tag nach Einlangen der Notifikation in Kraft. Die Vertragsparteien setzen einander über die Gründe der Suspendierung und den Wegfall der Gründe in Kenntnis.

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